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   BVerwG, 28.06.1957 - IV C 63.56   

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https://dejure.org/1957,454
BVerwG, 28.06.1957 - IV C 63.56 (https://dejure.org/1957,454)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1957 - IV C 63.56 (https://dejure.org/1957,454)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1957 - IV C 63.56 (https://dejure.org/1957,454)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 148
  • NJW 1957, 1853
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 22.09.1961 - IV C 188.60

    Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung nach

    Die von den Ausgleichsbehörden und vom Verwaltungsgericht gebrauchte Wendung von der ehelichen Schicksalsgemeinschaft, zu deren Überbetonung im Lastenausgleichsrecht verschiedentlich eine aus dem Gesetz nicht zu rechtfertigende Neigung besteht (zu vgl. Urteil des erkennenden Senats BVerwG IV C 63.56 vom 28. Juni 1957 - BVerwGE 5, 148 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 63/56]- und Beschluß BVerwG IV C 113.59 vom 13. Januar 1961 betr. Aufbaudarlehen an einen verheirateten Antragsteller), vermag eine uneingeschränkte Geltung des Satzes, es könne nur ein einziger Antrag auf Feststellung des im gemeinsamen Haushalt entstandenen Schadens gestellt werden, nicht zu begründen.
  • BVerwG, 02.10.1959 - IV C 27.59

    Rechtsmittel

    Über die dem Gedanken der Familieneinheit im Bereich des Aufbaudarlehens gezogenen Grenzen hat sich der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 63.56 vom 28. Juni 1957 (BVerwGE 5, 148 [150/151]) geäußert.
  • BVerwG, 02.03.1967 - I B 4.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Sinn und Zweck eines

    Das Urteil des IV. Senats vom 28. Juni 1957 (BVerwGE 5, 148) betrifft eine Rechtsfrage aus dem Lastenäusgleichsrecht, die mit § 22 MuFG nichts zu tun hat.
  • BVerwG, 20.10.1959 - IV C 187.59

    Gewährung eines Aufbaudarlehens zwecks Ablösung eines Fremddarlehns zur Festigung

    Daß der Grundsatz der Familieneinheit, wenn er überhaupt für Aufbaudarlehen erheblich sein sollte, nicht bewirkt, daß ein Gatte, der eine eigene Lebensgrundlage, wie hier die Klägerin, durch einen lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schaden eingebüßt hat, deshalb kein Aufbaudarlehn bekommen konnte, weil er als Kostgänger seines Ehegatten den notwendigen Lebensbedarf bezieht, hat der Senat bereits in der vom Landesverwaltungsgericht angezogenen Entscheidung BVerwGE 5, 148 unmißverständlich ausgesprochen.
  • BVerwG, 19.09.1958 - III B 43.58

    Rechtsmittel

    Diese Frage müsse rechtsgrundsätzlich geklärt werden, um so mehr als der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 63.56 - das gegen ihn beobachtete Verfahren bereits für rechtsfehlerhaft erklärt habe.
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